Allgemeine Geschäftsbedingungen des Werbeatelier LIFEArt, Inh. Stephan Ley
Jeder Auftrag, der von der Agentur angenommen und durchgeführt wird, wird von der Agentur - falls kein individueller Agenturvertrag geschlossen ist - auf Basis des folgenden Rahmenvertrages durchgeführt, der Rechte und Pflichten beider Parteien regelt.
W E R B E A G E N T U R - R A H M E N V E R T R A G
1. Vertragsgegenstand
1.1 Auftrag
Der Auftraggeber beauftragt die Agentur mit Beratungs-, Kreativ- und Ausführungsleistungen für den Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland. Die Leistungen werden im Einzelnen in gesonderten Projektverträgen bzw. Projektbriefings beschrieben. Die Agentur nimmt den Auftrag an und sichert engste Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu.
Die Auftragsbearbeitung betrifft zwei Vertragsbereiche:
• Die Schaffung eines Auftragswerkes als geistige Schöpfung im
Rahmen eines Dienstvertrages, wie zum Beispiel die Ausarbeitung von Konzepten
zur Marktbearbeitung,
zur Herstellung von Werbemitteln bzw. zur Durchführung
von Werbeaktionen.
• Die Erstellung
eines Auftragswerkes im Rahmen eines Werkvertrages, wie zum Beispiel die
Erstellung einer Anzeige, eines Prospektes oder sonstiger Werbemittel,
die
Schaltung von Anzeigen, der Einkauf von Werbemitteln u.a.
1.2 Geltungsbereich
Geltungsbereich dieses Vertrages ist die Bundesrepublik Deutschland. Der
Geltungsbereich kann mit gesonderter Beauftragung international, zeitlich und
inhaltlich ausgeweitet werden.
1.3 Zusammenarbeit
Die Agentur wird die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften
wahrnehmen. Der Auftraggeber seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen
Zusammenarbeit alle benötigten Markt- und sonstige für die Leistung der Agentur
wesentlichen Informationen zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
2. Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Vertrag tritt mit der ersten Auftragserteilung in Kraft und gilt von seinem
Inkrafttreten bis zu seiner Beendigung für alle zwischen Agentur und
Auftraggeber vereinbarten Einzelprojekte. Er wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen und kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsende schriftlich mit Brief gekündigt werden. Das Recht auf
fristlose Kündigung bei grobem Verstoß gegen diesen Vertrag oder aus anderen
wichtigen Gründen bleibt von der vereinbarten Frist unberührt. Die Möglichkeit
der Kündigung einzelner Projektaufträge wird von diesen Regelungen nicht
berührt.
3. Beendigung des Vertrages
Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses werden alle begonnenen
Arbeiten – soweit sie nicht abgebrochen werden können – weitergeführt. Der
Auftraggeber erklärt sich bereit, nach Beendigung des Vertrages alle
Verpflichtungen zu erfüllen, die die Agentur gegenüber Dritten gemäß diesem
Vertrag für den Auftraggeber eingegangen ist. Der Auftraggeber gestattet die
Verwendung der Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung der Agentur auch über das
Vertragsende hinaus.
4. Grundsätze der Zusammenarbeit
4.1 Genehmigungen und Weisungsgebundenheit
Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen aller Projektaufträge seine
Weisungen sowie Genehmigungen so rechtzeitig zu erteilen, dass die Agentur in
die Lage versetzt wird, alle Arbeiten, mit denen sie beauftragt wird, ohne
Mehrkosten oder Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht durchführen zu
können. Die Agentur ist an die Weisungen des Auftraggeber gebunden. Diese
Weisungen werden schriftlich in Projektaufträgen und/oder in Briefings,
Protokollen, E-Mails, Briefen und Telefaxen gegeben. Wenn, zum Beispiel aus
Zeitgründen, keine schriftliche Weisung erfolgt, handelt die Agentur auch auf
mündliche Weisung im Sinne des Auftraggebers.
4.2 Protokolle bzw. Kontaktberichte
Die Agentur fertigt nummerierte Ergebnisprotokolle von jeder Besprechung
zwischen dem Auftraggeber und der Agentur an. Der Inhalt der Protokolle ist für
beide Parteien verbindlich, falls der Auftraggeber nicht unverzüglich nach
Zugang der Protokolle widerspricht.
4.3 Sorgfaltspflicht
Die Agentur nimmt die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes wahr.
4.4 Haftung
Die Agentur beachtet bei der Ausarbeitung der Kommunikationsmaßnahmen auch
deren rechtliche Zulässigkeit und ist gehalten, den Auftraggeber auf ihr
erkennbare Rechtsprobleme hinzuweisen. Die Agentur empfiehlt in Zweifelsfällen
eine sachkundige Person zur Überprüfung. Die Kosten der Prüfung werden vom
Auftraggeber getragen. Die Agentur legt die von ihr ausgearbeiteten
Ausführungen (Layouts, Texte etc.). dem Auftraggeber zur Prüfung und Freigabe
vor. Mit der Freigabe gelten etwaige Abweichungen vom Auftrag als genehmigt.
Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber auch die Haftung für die rechtliche
Zulässigkeit und den richtigen Inhalt der Ausarbeitung. Grundsätzlich ist die
Haftung der Agentur auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beschränkt.
4.5 Verschwiegenheit / Geheimhaltung
Die Agentur verpflichtet sich, über alle Geschäftsvorfälle, die vom
Auftraggeber nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind, Verschwiegenheit
gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt auch für zur Verfügung gestellte oder in
der Zusammenarbeit entstandene Unterlagen. Die Geheimhaltungspflicht währt ohne
zeitliche Befristung über das Vertragsverhältnis hinaus.
4.6 Aufbewahrung und Herausgabe
Wenn in einzelnen Projektverträgen nichts anderes vereinbart wird, bewahrt die
Agentur alle ihr überlassene Unterlagen sachgemäß auf. Spätestens bei
Vertragsende werden die Unterlagen auf Anforderung an den Auftraggeber
ausgehändigt. Für die Agentur besteht danach keine Verpflichtung, Unterlagen
aufzubewahren. Die von der Agentur zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten
Betriebsgegenstände, insbesondere EDV-technische Arbeitsmittel wie
Computerdateien, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum
der Agentur und werden nicht ausgeliefert. Die den Unterlagen zu Grunde
liegenden, von der Agentur erarbeiteten digitalen Daten werden von der Agentur
jeweils nach Abschluss der Arbeiten bis zum Vertragsende archiviert.
5. Erteilung von Aufträgen
5.1 Erteilung von Mediaaufträgen
Wenn die Agentur mit der Schaltung von Anzeigen, Film-, Funk- oder TV-Spots
beauftragt wird, dann vergibt sie alle Einschaltaufträge an die Werbeträger zu
den für den Auftraggeber günstigsten Tarifen und Konditionen als Mittler
zwischen dem Auftraggeber und dem Leistungserbringer. Die Agentur sorgt für die
fristgemäße Lieferung der vom Auftraggeber freigegebenen Werbemittel an die
Werbeträger. Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Auftragsabwicklung durch
die Werbeträger.
5.2 Erteilung von sonstigen Aufträgen
Die Agentur erteilt nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber Aufträge für
die Produktion oder die Durchführung von Maßnahmen durch Dritte in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung. Mehr- oder Minderlieferungen bei Drucksachen bis
maximal 10 % der Auflage werden vom Auftraggeber akzeptiert.
5.3 Änderung oder Abbruch von Aufträgen
Wenn der Auftraggeber laufende Arbeiten an genehmigten Aufträgen ändert oder
abbricht, wird der Agentur der bis zu diesem Zeitpunkt bereits angefallene
Eigen- und Fremdaufwand einschließlich aller Aufwendungen für nicht mehr
reversible Aufträge durch den Auftraggeber ersetzt. Die Agentur verpflichtet
sich ihrerseits, den weiteren Aufwand für geänderte oder abgebrochene Arbeiten
im Sinne des Auftraggeber soweit wie möglich zu begrenzen.
6. Erwerb des Nutzungsrechts
6.1 Die Nutzung eines Auftragswerkes als
geistige Schöpfung im Rahmen eines Dienstvertrages
Beauftragt der
Auftraggeber die Agentur mit der Ausarbeitung einer Konzeption wie in Punkt 1.
Auftragsgegenstand beschrieben, so hat der Auftraggeber die Option, die von der
Agentur ausgarbeiteten Vorschläge anzunehmen und gemäß Auftragszweck zu nutzen
oder abzulehnen. Im Falle der Ablehnung wird die Agentur in einem zumutbaren
Rahmen eine Nachbesserung vornehmen. Kommt auch hier keine Einigung zustande,
können beide Seiten den Auftrag unverzüglich kündigen. Da die Agentur den
eigentlichen Auftrag, die Schaffung eines Auftragswerkes, erfüllt hat, bleibt
der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Honorars bestehen.
6.2 Die Nutzung eines Auftragswerkes im Rahmen eines Werkvertrages
Jeder der Agentur erteilte Gestaltungsauftrag, auch wenn er Bestandteil einer
Konzeption ist, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Urheber- und
Eigentumsrechte an den von der Agentur vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei
Zahlung eines Honorars bei der Agentur.
6.3 Nutzungsübergang
Die Nutzungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland oder für das Land, für
das das Werbemittel bzw. die Konzeption gefertigt wird, werden an den
Auftraggeber übertragen, wenn die Agentur mit der Ausarbeitung der
vorgeschlagenen Maßnahme beauftragt wird. In den von der Agentur genannten
Preisen für die Ausarbeitung ist das Honorar für die zeitlich, räumlich und
inhaltlich definierte Nutzung für die Laufzeit des Vertrages enthalten. Mit
vollständiger Bezahlung des vereinbarten Betrages geht dieses definierte
Nutzungsrecht auf den Auftraggeber über. Jede anderweitige oder weitergehende
Nutzung durch den Auftraggeber oder einem vom Auftraggeber beauftragten Dritten
ist nur mit Einwilligung der Agentur oder nach Vereinbarung eines zusätzlichen
Nutzungshonorars gestattet. Kauft die Agentur Leistungen Dritter mit einem definierten
Nutzungsrecht ein (z.B. Fotos von Bildagenturen etc.), werden die Parteien den
Umfang des dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechtes, sowie die Höhe des
hierfür eventuell gesondert zu zahlenden Entgeltes im Einzelfall vor der
Auftragserteilung an den Dritten vereinbaren.
7. Regelung des Zahlungsverkehrs
7.1 Rechnungen für Projektleistungen bzw. Werbemittelherstellung
Die Rechnungen an den Auftraggeber für die Projektleistungen der Agentur sind
jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Bei
Zahlungsverzug über vier Wochen nach Rechnungsstellung ist die Agentur
berechtigt, Verzugszinsen nach dem BGB zu verlangen. Wenn in einzelnen
Projektverträgen nicht anders vereinbart, berechnet die Agentur die Kosten für
die eigene Werbemittelproduktion und für Fremdleistungen, die im Auftrag vom
Auftraggeber durchgeführt werden, einzeln, oder, wenn es von der Zeitspanne
beziehungsweise vom Projekt her sinnvoll ist, als Sammelrechnung. Für
Produktionen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann die
Agentur Zwischenabrechnungen stellen.
7.2 Rechnungen für die Werbemittelschaltung
Die Agentur berechnet bei Projekten, in denen eine Werbemittelschaltung
vorgesehen ist, die Kosten für das Schaltvolumen im Folgemonat im Voraus. Von
der Agentur werden monatliche Abrechnungen erstellt. Differenzen zwischen
Vorausrechnung und Endabrechnung sind von der Agentur bzw. vom Auftraggeber
sofort auszugleichen. Alle Zahlungen vom Auftraggeber sind ausschließlich an
die Agentur, nicht an die Medien, zu leisten.
7.3 Mehrwertsteuer
Alle Abrechnungen der Agentur erfolgen zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8. Vergütungen
8.1 Vergütung der Agenturleistungen
Die Vergütung der Agenturleistungen orientiert sich an dem Schwierigkeitsgrad
der jeweiligen Aufgabe und setzt sich zusammen aus dem Konzepthonorar und dem
entstandenen Aufwand bei der Realisierung.
8.2 Auslagen der Agentur
Auslagen der Agentur im Rahmen von Projektarbeiten für Kommunikationsaufwand,
Versand oder Vervielfältigungen, die außerhalb des üblichen Rahmens liegen und
auf ausdrücklichen Wunsch vom Auftraggeber verursacht werden, werden von der
Agentur gesondert in Rechnung gestellt. Gesetzlich vorgeschriebene Abgaben an
die Künstlersozialversicherung für künstlerische Fremdleistungen, GEMA- und
sonstige unumgängliche Gebühren sowie Zollkosten werden der Agentur von
Auftraggeber ersetzt, auch dann, wenn sie erst nachträglich erhoben werden.
8.3 Reisekosten
Die Agentur berechnet keine Reisekosten zum Sitz des Auftraggebers. Kosten für
sonstige Reisen, die durch notwendige Aktivitäten im Rahmen der Projektarbeiten
anfallen (wie Koordination und Überwachung von Werbemittelproduktionen) und für
Reisen von Agenturmitarbeitern zu anderen Orten als dem Sitz des Auftraggebers,
die auf dessen Veranlassung erfolgen, werden an den Auftraggeber
weiterberechnet.
9. Sonstiges
9.1 Vertragsänderungen und Ungültigkeitsklausel
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen
von beiden Vertragspartnern unterschrieben werden. Sollte eine Bestimmung oder
sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so
bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Gültigkeit des Vertrages als
Ganzes wird hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung
soll möglichst eine Bestimmung treten, die dem Willen der Parteien am nächsten
kommt und keinen rechtlichen Rahmen verletzt und in der Kommunikationsbranche
üblich ist.
9.2 Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
9.3 Werbemittel - Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, alle von ihr entwickelten Werbemittel mit ihrem
Namen in kleiner Schrift zu kennzeichnen.
Weener, 1. Januar 2013